Satzung des Arbeitsforums

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Satzung des Arbeitsforums

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Arbeitsforums Ukraine e.V.

1.

Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Namen "Arbeitsforum Ukraine e.V." (im weiteren Arbeitsforum).

2.

Das Arbeitsforum hat seinen Sitz in München.

3.

Das Geschäftsjahr des Arbeitsforums ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Ziele des Arbeitsforums

1.

Das Arbeitsforum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist es, in Forschung und Lehre, Bildung und Erziehung die Beschäftigung mit der Ukraine, der ukrainischen Sprache und Kultur sowie mit Themen der deutsch-ukrainischen Beziehungen zu fördern und die Allgemeinheit darüber zu informieren. Damit trägt der Verein zur deutsch-ukrainischen Verständigung bei. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Konferenzen, Seminaren und Vortragsveranstaltungen sowie durch die Herausgabe eines Informationsbulletins und weiterer Veröffentlichungen in diesem Zusammenhang.

2.

Das Arbeitsforum ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Arbeitsforums dürfen nur gemäß der in der Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

1.

Das Arbeitsforum besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. die Ehrenmitglieder werden nach Mehrheitsbeschluss der Mitliederversammlung ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

2.

Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3.

Mitglieder des Arbeitsforums können Personen aus Forschung und Lehre, Behörden, Verbänden, Mittlerorganisationen, Medien und Öffentlichkeit, Wirtschaft sowie Personen sein, die sich mit ukrainekundlichen Fragen sowie Fragen des deutsch- bzw. bayerisch-ukrainischen Verhältnisses beschäftigen oder sich dafür besonders interessieren.

4.

Der Vorstand des Arbeitsforums entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Bei Ablehnung beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme.

5.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Ableben. Im Falle des Austritts, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann, ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich. Diese ist bis zum Beginn des letzten Quartals eines Jahres mitzuteilen. Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

6.

Die Mitgliedschaft im Arbeitsforum erlischt durch Ausschluss, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgrund eines nachweislichen Verstoßes gegen §2 der Satzung dies festlegt.

§ 4: Organe des Arbeitsforums

 

Organe des Arbeitsforums sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

a)

 

Die Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Alle Vereinsmitglieder werden durch ein Anschreiben zu der Versammlung einberufen. Termin und Tagesordnung sind vom Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden zwei Monate vor der Zusammenkunft anzukündigen.

 

2.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, denen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich ist, können zur Beschlussfassung ihre Stimme einem anderen Mitglied übertragen. Dem entsprechenden Mitglied wird eine schriftliche Vollmacht übergeben. Eine Kopie erhält vorab der Vorstand. Ein Mitglied kann maximal drei Stimmen auf sich vereinen.

 

3.

Auf schriftlichen Antrag eines Viertes der Mitglieder bzw. auf Wunsch des Vorstands kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

4.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das spätestens vier Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Über die Frage der Genehmigung des Protokolls wird bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung entschieden.

 

5.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und seine Entlastung, die Vorstandswahl, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Ernennung und den Ausschluss von Ehrenmitgliedern, die Wahl des Rechnungsprüfers, den Mitgliedsbeitrag, den Haushaltsplan und die zweckbestimmte Verwendung der Mittel sowie die Auflösung des Arbeitsforums.

 

6.

Satzungsänderungen erfolgen auf der Grundlage einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung.

b)

 

Der Vorstand

 

1.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

2.

Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Dafür ist die einfache Mehrheit der Mitglieder notwendig.

 

3.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder den Stellvertretenden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer vertreten. Sie führen die Rechtsgeschäfte des Arbeitsforums und legen gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

§ 5 Haftung und Auflösung des Arbeitsforums

1.

Das Arbeitsforum haftet mit seinem Vereinsvermögen.

2.

Im Falle der Auflösung des Arbeitsforums ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Auflösung des Arbeitsforums ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig.

3.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Alexander von Humboldt-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.